Drittmittel

  • Die ETH Bibliothek übernimmt die Publikationskosten nur, wenn keine anderen Fördermittel (z.B. SNF, EU Grants) zur Verfügung stehen. Die Antragsteller/innen verpflichten sich, diese Information bei der Antragstellung im Formular Antrag Open–Access-Publikationskosten wahrheitsgemäss anzugeben bzw. die relevanten Fördergeber offenzulegen, wenn sie ihr Manuskript bei einem Verlag einreichen. 

Zugehörigkeit zur ETH Zürich und Affiliationsangabe

  • Die oder der korrespondierende (und einreichende) Autor/in des Artikels muss Angehörige/r der ETH Zürich sein.
  • Als Angehörige der ETH Zürich gelten Mitarbeitende und Dozierende sowie Doktorand/innen der ETH Zürich. Für emeritierte Professorinnen und Professoren, Studierende und akademische Gäste gelten spezielle Bedingungen, vgl. unten.
  • Der Autor/Die Autorin muss wesentliche Teile der dem Artikel zugrunde liegenden Forschungsarbeiten an der ETH Zürich ausgeführt haben (vgl. Integritätsrichtlinien Art. 18: "Bei der Publikation von Forschungsarbeiten wird die ETH Zürich als Affiliation angegeben, falls die Autorin bzw. der Autor während der Durchführung von wesentlichen Teilen der Forschungsarbeiten Angehöriger der ETH Zürich war").
  • Die Zugehörigkeit der/des Autorin/s zur ETH Zürich muss aus den Affiliationsangaben im Artikel klar ersichtlich sein. Bitte halten Sie sich an die Vorgaben der Hochschulkommunikation.
  • Beim Einreichen von Artikeln muss eine institutionelle ETH Zürich E-Mailadresse (claudia.muster@inst.ethz.ch) verwendet werden.
  • Publikationen, die an der ETH Zürich entstanden sind, jedoch erst eingereicht wurden, nachdem der/die korrespondierende Autor/in die ETH Zürich verlassen hat, sind grundsätzlich förderungsberechtigt. Ein/e aktive/r Angehörige/r der ETH Zürich (z.B. der/die ehemalige/r Vorgesetzte/r des Autors / der Autorin) muss in diesem Fall die Entstehung der Publikation an der ETH bestätigen.
  • Für emeritierte Professorinnen und Professoren sowie Titularprofessor/innen im Ruhestand werden die Artikelgebühren bis max. 2 Jahre nach der Emeritierung / Pensionierung übernommen. Ausschlaggebend ist das Datum der Einreichung.
  • APCs für Artikel von Studierenden auf Masterstufe werden nur finanziert, wenn der Artikel mit Co-Autor/innen aus der ETH Zürich verfasst wurde oder wenn eine Betreuungsperson bestätigt, dass wesentliche Teile der Forschungsarbeit an der ETH Zürich als Teil der Ausbildung durchgeführt wurden.
  • APCs für Artikel von akademischen Gästen und Gastprofessor/innen können übernommen werden, wenn die zugrundeliegende Forschungstätigkeit an der ETH Zürich stattgefunden hat und der Gast dementsprechend den Artikel mit seiner/ihrer ETH-Affiliation publiziert.

Artikel bei Verlagen mit Vereinbarung

  • Die ETH-Bibliothek übernimmt Artikelgebühren bei Verlagen, die auf der Webseite der ETH-Bibliothek aufgeführt sind. 
  • Artikel, die im Rahmen einer Open-Access-Vereinbarung (s. APC Finanzierung) finanziert werden, müssen zwingend über den entsprechenden Verlagsworkflow eingereicht werden.
  • Nachträgliche Wahl der Open-Access-Option bei hybriden Zeitschriften mit Vereinbarung: Artikel, die im Rahmen einer Open-Access-Vereinbarung (s. APC Finanzierung) finanziert werden, können ggf. nur dann rückwirkend Open Access gemacht werden, wenn der jeweilige Verlag das erlaubt.

Artikel bei Verlagen ohne Vereinbarung (Einzelrechnung über Formular)

  • Für Artikel bei Verlagen oder Zeitschriften, die nicht in der Liste der Verlage mit Vereinbarung enthalten sind, kann die Übernahme der Gebühr über das Formular Antrag Open–Access-Publikationskosten beantragt werden.
  • Diese Förderschiene umfasst nur Artikel in Gold-Open-Access-Zeitschriften, d.h. Artikel in Hybrid-Zeitschriften werden nicht finanziert.
  • Eine rückwirkende Übernahme von Artikelgebühren, die von den den Autorinnen oder Autoren bereits bezahlt wurden, ist bis spätestens sechs Monate nach der Erstveröffentlichung eines Artikels möglich.
  • Anträge über das Formular für Einzelrechnungen werden abgelehnt, wenn es sich um Artikel handelt, deren Finanzierung über eine Open-Access-Vereinbarung (s. APC Finanzierung) möglich ist.
  • Gold Open-Access-Zeitschriften müssen im jeweiligen Fach anerkannte, strenge Qualitätssicherungsverfahren („Peer-Review-Verfahren“) anwenden, damit die Open Access Gebühren übernommen werden können. Eine Indexierung im DOAJ (Directory of Open-Access Journals) ist erwünscht.

Gebührenarten

  • Es werden ausschliesslich Gebühren für die Open-Access-Publikation übernommen. Von den Verlagen erhobene Zusatzkosten (spezielle Gebühr für Lizenzen, Front Cover Charges, Additional Page Charges, Color Charges, Submission Fees etc.) werden nicht übernommen.

Zugänglichkeit und Lizenzen

  • Die ETH-Bibliothek empfiehlt, geförderte Publikationen grundsätzlich unter einer möglichst freien Creative Commons (CC) Lizenz (oder entsprechend) zu veröffentlichen (z.B. CC BY). Letztendlich obliegt die Wahl der Lizenz der/dem Autor/in und ist auch vom Angebot des jeweiligen Verlags abhängig.
  • Durch die ETH-Bibliothek geförderte Publikationen müssen gemäss Open Access Policy der ETH Zürich auf der Research Collection zweitveröffentlicht werden.

Zuständigkeit

  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Open Access Support der ETH-Bibliothek treffen im Einzelfall die Entscheidung über die Förderung.


Stand: 6.8.2025



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